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# Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
 
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# Das Vereinsvermögen ist einer gemeinnützigen Einrichtung zu spenden.
 
# Das Vereinsvermögen ist einer gemeinnützigen Einrichtung zu spenden.
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Version actuelle datée du 29 mars 2014 à 02:20

Folgende Satzung wurde in München von der Gründungsversammlung beschlossen un wurde am 29.09.2006 im Vereinsregister München unter der Nummer VR200481 eingetragen.


I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Munich French Connection".
  2. Die Abkürzung lautet "MFC"
  3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
  4. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Jahre ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

II. Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:
a. Förderung der interkulturellen Begegnung zwischen Franzosen, Französischsprachigen und Deutschen.
b. Unterstützung und Hilfe zur besseren Integration von Franzosen und Französischsprechenden im Münchner Raum
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Veranstaltungen, die der Verein organisiert, sowie die Unterstützung diverser Initiativen für Deutsch-Französische Begegnungen.
b. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
c. Vermittlung von Informationen und Informationsmaterial zur Hilfe bei Neuankunft
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
  3. Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse - dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Eintragung in das Vereinsregister

  1. Der Verein muss im Vereinsregister eingetragen sein.

IV. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann sein:
a. jede voll geschäftsfähige natürliche Person.
b. jeder eingetragene Verein, Unternehmen oder Institution (juristische Person). Jeder Verein etc. gilt allerdings insgesamt jeweils nur als ein Mitglied.
  1. Der Verein besteht aus:
a. Gründungsmitgliedern: Personen, die bei der Gründung dem Verein beigetreten sind.
b. Hauptmitgliedern: Mitglieder, die von den Gründungsmitgliedern bzw. dem Vorstand ausgewählt worden sind, das Vereinsleben mitzugestalten.
c. Fördermitgliedern: Hierbei handelt es sich um Personen, die in geeigneter Weise die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen und fördern. Jedoch aber ohne Stimmrechte.
  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in den Verein.
  2. Die schriftliche Beitrittserklärung ist dem Vorstand vorzulegen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  5. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, der antragstellenden Person Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  6. Übertritt von Aktiv- zu Fördermitgliedern führt zum Verlust der Stimmrechte.

V. Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  2. Der Verein besteht auch im Falle eines Austritts oder Ausschlusses von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft gibt keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und -eigentum. Damit erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegen den Verein, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  4. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  5. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich (per Post oder Email) gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  6. Der Ausschluss erfolgt,
a. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
b. bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres und trotz schriftlicher Mahnung des Vorstands.
c. bei juristischen Personen: im Fall des Verlustes der Rechtsfähigkeit
  1. Gründungsmitglieder können nicht ausgeschlossen werden
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand hat seine Absicht, ein Mitglied auszuschließen, diesem mindestens einen Monat vor der Beschlussfassung mitzuteilen und dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist diesem schriftlich (per Post oder Email) an die zuletzt mitgeteilte Adresse bekanntzugeben. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet auf der nächsten Sitzung endgültig über den Ausschluss
  4. In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt

VI. Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe der Vorstand bestimmt.
  2. Der Mietgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Mitgliedschaft.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  5. Der Vorstand kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Beitragspflicht gewähren.

VII. Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Hauptmitglieder
  3. Die Mitgliederversammlung.

VIII. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Verschiedene Vorstandämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  3. Die 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein in allen Angelegenheiten, gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird beauftragt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister zu gegebener Zeit vornehmen zu lassen. Es ist bevollmächtigt, Änderungen der Satzung, die vom Vereinsregister und/oder dem Finanzamt angeregt oder verlangt werden, vorzunehmen. Insoweit sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
  6. Der Vorstand muss beim Eingehen von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.
  7. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  8. Der Vorstand kann nur aus Gründungs- und Hauptmitgliedern bestehen. Fördermitgliedern steht eine Aufnahme in den Vorstand nicht zu.
  9. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl ein Ersatzmitglied benennen (Kooptation).

IX. Hauptmitglieder

  1. Um die Entscheidungsprozesse zu vereinfachen, wird eine Mitgliedergruppe definiert, die neben den Gründungsmitglieder das Vereinsleben gestalten soll. Dies soll helfen, den zu versammelnden Personenkreis klein zu halten, sowie Versammlungen in einem überschaubaren Rahmen zu halten.
  2. Die Anzahl der Hauptmitglieder ist auf 15 Personen beschränkt. Wenn diese Zahl erreicht ist, können neue Mitglieder nur dann Hauptmitglieder werden, wenn ein Hauptmitglied ausscheidet.
  3. Hauptmitglieder bleiben Mitglied, solange sie diese Funktion nicht selbst aufgeben, aus dem Verein austreten, oder ausgeschlossen werden.
  4. Die Nachwahl von Hauptmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  5. Es besteht kein Anrecht auf Hauptmitgliedschaft, insbesondere kann die Hauptmitgliedschaft nicht durch materielle Spenden an den Verein errungen werden.

X. Mitgliederversammlung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Gründungs- und Hauptmitglieder. Die Fördermitglieder haben beratende Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens alle zwei Jahre zur Wahl eines neuen Vorstands, sowie binnen zwei Monaten nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands.
  3. Der Vorstand hat auf Antrag von 1/10 der Haupt- und/oder Gründungsmitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist zu begründen und mit einer Tagesordnung zu versehen. Kommt der Vorstand dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach, sind die antragstellenden Mitglieder berechtigt, selbst die Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. In der Mitgliederversammlung, in welcher die Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Zweijahresbericht und eine Abrechnung über die zwei abgelaufenen Geschäftsjahre vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich oder per E-Mail mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes erfolgen.
  6. Kann ein Mitglied nicht anwesend sein, kann es einem anderen Mitglied Stimmvollmacht erteilen. Kein Mitglied kann mehr als zwei weitere Mitglieder gleichzeitig vertreten.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorstand, bei dessen Verhinderung der zweite Vorstand, wenn auch dieser verhindert ist, ein von der Mitgliederversammlung bewählter Versammlungsleiter.

XI. Beschlussfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

XII. Beschlussfassung

  1. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
  2. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Anwesenden bzw. Vertretenen ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  3. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
  5. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.

XIII. Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

XIV. Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung (gem. Ziff. XII 7) erfolgen.
  2. Die beabsichtigte Auflösung ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  4. Das Vereinsvermögen ist einer gemeinnützigen Einrichtung zu spenden.